Workshop in Küsnacht
TECOM Workshop zum neuen Produktesicherheitsgesetz
Am 9. November 2009 fand in den Räumen des European Business Development Institute, EBDI, in Küsnacht, ein TECOM Workshop zu den Bestimmungen des neuen Schweizer Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unternehmen in der Schweiz statt. Speziell standen die Vorschriften über die zukünftige Bedeutung der Warn- und Sicherheitshinweise sowie Fragen zum Erstellen der Technischen Dokumentation im Vordergrund. Rechtsanwalt Hans-Joachim Hess, Küsnacht/ZH, unterstrich dabei, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung des „spezifischen Gefährdungspotentials“ im neuen Gesetz praktisch jeder Produktehersteller oder sonstiger „Inverkehrbringer“ von Produkten eine Risikobeurteilung seines Produktes durchzuführen hat (dazu Art. 3 Abs. 4 PrSG). Dabei wurde nochmals unterstrichen, wie wichtig die eingehende Ermittlung der Gefahren und der Umgang mit den sogenannten „Restgefahren“ ist.
Auch wurden anhand von verschiedenen Praxisbeispielen diverse Anleitungen von den Teilnehmern analysiert und bewertet. Dabei stellte sich heraus, dass eine Vielzahl von Herstellern in ihren Gebrauchsanleitungen zahlreiche Sicherheitshinweise aufführen, die der Zielgruppe aber hinlänglich bekannt sind und demzufolge nicht erwähnt werden müssen. Es ist eine weit verbreitete Ansicht vieler Redaktoren und Produktmanager, dass auf jede auch nur entfernteste Gefahr für den Anwender hingewiesen werden muss. Dass dies nicht zutrifft, wurde anhand einer kürzlich in Deutschland vom Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidung wieder einmal bestätigt (vergl. dazu BGH Urt. Vom 16.6.2009 VI ZR 107), so wird folgendes durch die Bundesrichter ausgeführt: Lassen sich mit der Verwendung des Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Massnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrenvermeidungsmassnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller (nur in diesen Fällen, Anm. Redaktion) grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Das heisst mit anderen Worten, dass alle sonstigen vom Produkt ausgehenden Gefahren keines Warn- und Sicherheitshinweises bedürfen.
Der Workshop soll im Sommer 2010 wiederholt werden.
