Statuten

1. Name und Sitz

Art. 1 Vereinsname  

Unter dem Namen ”Tecom Schweiz, Schweizerische Gesellschaft für Technische Kommunikation”, nachstehend die Tecom genannt, besteht ein Fachverband nach Vereinsrecht Art. 60 bis 79 ZGB. 

Art. 2 Sitz 

Die Tecom hat ihren Sitz in Zürich. 

2. Zweck

Art. 3 Zweck 

Die Tecom bezweckt: 

  • das Berufsbild des Technikredaktors und der Technikredaktorin und der angegliederten Berufe der Technischen Kommunikation zu fördern; 
  • Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder und Nachwuchskräfte bereitzustellen; 
  • den Erfahrungsaustausch über die technische Kommunikation zu erleichtern; 
  • mit verwandten in- und ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten. 

Art. 4 Aufgaben 

Die Tecom erfüllt ihre Aufgabe durch Fachinformationen aus dem In- und Ausland, durch Veranstaltungen für die Weiterbildung, durch Herausgabe von Fachpublikationen, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Zusammenkünfte. 

Art. 5 Neutralität und Unabhängigkeit 

Die Tecom ist konfessionell neutral sowie gewerkschaftlich und parteipolitisch unabhängig. Für alle Mitglieder gilt der Verhaltenskodex. 

3. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliedschaften 

Die Tecom besteht aus Einzel-, Firmen-, Studenten- und Gönnermitgliedern.  

Art 6 a Einzelmitglied 

Als Einzelmitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die sich durch Beruf, Erfahrung und Interessen mit dem Zweckgedanken der Tecom verbunden fühlt. Einzelmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sie sind in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor wählbar. 

Art. 6 b Studentenmitglied 

Als Studentenmitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die sich durch Beruf, Erfahrung und Interessen mit dem Zweckgedanken der Tecom verbunden fühlt. Studentenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sie sind in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor wählbar. Die Mitgliedschaft ist für die in der Schweiz ansässigen Studierenden kostenfrei, solange das Studium im laufenden Vereinsjahr belegt werden kann. 

Art. 6 c Firmenmitglied 

Als Firmenmitglied kann jede juristische Person aufgenommen werden, deren Aktivitäten mit dem Zweckgedanken der Tecom übereinstimmt, bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die durch Beruf, Erfahrung und Interessen mit dem Zweckgedanken der Tecom verbunden sind. Die von Firmenmitgliedern namentlich gemeldeten Vertreter haben die gleichen Rechte wie die Einzelmitglieder. 

Art. 6 d Ende einer Firmenmitgliedschaft 

Endet die Mitgliedschaft eines Firmenmitgliedes, nach Art. 9, werden deren in Ämter gewählte Vertreter automatisch Einzelmitglieder. 

Art. 6 e Amtierendes Firmenmitglied 

Verlässt ein in ein Amt gewählter Vertreter eines Firmenmitgliedes das Firmenmitglied, oder wird er von diesem nicht mehr als Vertreter genannt, wird er automatisch Einzelmitglied. 

Art. 7 Gönnermitglieder 

Gönnermitglieder können alle natürlichen Personen, juristischen Personen sowie Verbände und Vereine werden, welche den Zweckgedanken sowie die Aktivitäten der Tecom aktiv fördern bzw. finanziell unterstützen wollen. Gönnermitglieder haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht wählbar. 

Art. 8 Beginn der Mitgliedschaft 

Bewerber um eine Mitgliedschaft in der Tecom richten ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des ersten Mitgliederbeitrages.  
Eine Nichtaufnahme wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt und braucht dem Bewerber nicht begründet zu werden. Gegen eine vom Vorstand beschlossene Nichtaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Präsidenten, zuhanden der Generalversammlung, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Generalversammlung beschliesst nach Anhörung der Parteien mit einfachem Mehr über die endgültige Aufnahme. 

Art. 9 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

a) durch ordnungsgemässen, freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) bei Einzelmitgliedern infolge Todes
d) bei Firmenmitgliedern infolge Auflösung oder Konkurs

Ein ordnungsgemässer, freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds auf Ende des laufenden Vereinsjahres. 

Austrittserklärungen sind mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres (Datum des Poststempels) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, wenn ein Mitglied oder seine Vertreter für die Tecom untragbar geworden sind.  

Ausschlussgründe sind insbesondere: Missachtung von Statuten oder Beschlüssen der Generalversammlung, Verletzung von Vereinsinteressen, Nichterfüllung der Beitragspflicht. Der Ausschluss erfolgt schriftlich und begründet. Gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Präsidenten, zuhanden der Generalversammlung, schriftlich und begründet Rekurs eingereicht werden. Die Generalversammlung beschliesst nach Anhörung der Parteien mit einfachem Mehr über den endgültigen Ausschluss. 

4. Organisation

Art. 10 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Art. 11 Zeitpunkt der Generalversammlung 

Bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt 30 Tage im Voraus schriftlich an jedes Mitglied, unter Bekanntgabe der Traktanden. 

Art. 12 Ordentliche Generalversammlung 

Die ordentliche Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: 

a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Revisionsstelle
f)  Genehmigung des Budgets, der Jahresbeiträge und des Maximalbetrages nach Art. 22
g) Genehmigung und/oder Änderung der Statuten
h) Beschlussfassung über alle von Gesetzes wegen der Generalversammlung vorbehaltenen Geschäfte
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
j) Beschlussfassung über Rekurse zur Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit anderen Organisationen

Die Geschäfte werden durch den Vorstand vorbereitet. Anträge von Mitgliedern können dem Vorstand jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie müssen an der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt werden, sofern diese mindestens 60 Tage vor dieser eingereicht wurden. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können jedoch auch Anträge auf die Traktandenliste gesetzt werden, die spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht worden sind. 

Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung 

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels aller Mitglieder einzuberufen. Sie wird innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung durchgeführt. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt 15 Tage im Voraus schriftlich an jedes Mitglied, unter Bekanntgabe der Traktanden. 

Art. 14 Beschlussfähigkeit und Wahlen 

Die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden sind (Art. 11 und Art. 13). 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. Auf Begehren eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Wahl oder die Abstimmung geheim durchzuführen. 

Art. 15 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Vorstandsmitgliedern. Folgende Verantwortlichkeiten sind zu besetzen: 

a) Präsidentin / Präsident
b) Vizepräsidentin / Vizepräsident
c) Kassierin / Kassier 
 
Für alle Ämter des Vorstandes müssen offizielle Stellvertretungen definiert sein. 
Der Vorstand muss mindestens fünf Mitglieder umfassen, um seine Geschäftsfähigkeit zu gewährleisten. 
 
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Ersatzwahlen für ausscheidende Vorstandsmitglieder finden bei Bedarf an der nächsten Generalversammlung statt. 

Art. 16 Konstitution und Unterschriften 

Mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten durch die Generalversammlung, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die rechtsgültige Unterschrift für die Tecom: 

Für Korrespondenz, Vereinbarungen und Verträge unterschreiben in der Regel der Präsident und der Kassier, im Verhinderungsfall der Vizepräsident resp. ein anderes Vorstandsmitglied. 

Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, unter Bekanntgabe der Geschäfte einberufen. Eine Vorstandssitzung wird auch dann einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfachem Mehr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

Art. 17 Leitung des Vorstandes 

Der Präsident leitet die Tecom, beruft die Generalversammlung und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er legt der Generalversammlung einen Jahresbericht vor. Der Vorstand ist das Vollzugsorgan der Tecom und vertritt diese nach aussen. Insbesondere hat er folgenden Aufgaben und Kompetenzen: 

a) Besorgung der laufenden Geschäfte
b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
c) Verwaltung des Vermögens und Bestimmung über Kapitalanlagen
d) Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen 

In besonderen Fällen, die nicht von den Statuten erfasst werden, kann der Vorstand die ihm zweckmässig erscheinenden Massnahmen treffen. Solche Fälle muss er der nächsten Generalversammlung mitteilen. 

Art. 18 Ehrenamt 

Die Tätigkeit im Vorstand, in den Arbeitsgruppen und Kommissionen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes und der Arbeitsgruppen und Kommissionen werden die Entschädigungen und Spesen gemäss dem gültigen Reglement erstattet. 

Art. 19 Revisionsstelle 

Der Kassier schlägt dem Vorstand eine Revisionsstelle vor. Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle jährlich. Die Revisionsstelle verfasst zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. 

5. Assoziation

Art. 20 Voraussetzung 

Die Generalversammlung ermöglicht und stimmt über Assoziationen mit anderen Partnern ab. Bei Wahlen und Abstimmungen über Assoziationen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Art. 21 Assoziationsvertrag 

Assoziationen werden durch einen Assoziationsvertrag zwischen den jeweiligen Partnern geschlossen

6. Finanzielles

Art. 22 Einnahmen 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Spenden und Gönnerbeiträgen, Erträgen von Veranstaltungen und Publikationen sowie den Zinsen des Vermögens und aus Einnahmen für Dienstleistungen durch die Tecom. 

Art. 23 Jahresbeitrag 

Die Jahresbeiträge werden pro Vereinsjahr erhoben und durch die Generalversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge sind am Ende des ersten Monats des Vereinsjahres fällig. Mitglieder, die nach dem zweiten Quartal des Vereinsjahres in die Tecom aufgenommen werden, entrichten für das laufende Jahr die Hälfte des entsprechenden Jahresbeitrages. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der laufende Jahresbeitrag bleibt verfallen. 

Art. 24 Ausgaben 

Einmalige, nicht im Budget vorgesehene Ausgaben fallen in die Kompetenz des Vorstandes. Die Generalversammlung bestimmt die maximale Höhe des Betrages. 

Art. 25 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

Art. 26 Haftungsumfang 

Für die Verbindlichkeiten der Tecom haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

7. Auflösung des Vereins

Art. 27 Auflösung, Zusammenschluss 

Die Auflösung der Tecom, bzw. ein Zusammenschluss mit anderen Organisationen, setzt mindestens eine Zweidrittelmehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. 

Art. 28 Vereinsvermögen 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung, die den Beschluss zur Auflösung, bzw. zu einem Zusammenschluss mit anderen Organisationen gefasst hat. 

8. Schlussbestimmungen

Art. 29 Gültigkeit der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 06. Mai 2022 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 15. Mai 2020, 25. Mai 2018, 12. Juli 2014, 6. April 2006, 17. Januar 2002, 19. Oktober 2001, 25. Januar 2001, 25. Januar 1994 und aus der Gründungsversammlung vom 4. Februar 1987. 

Zürich, 06. Mai 2022 
Die Präsidentin: Azadeh Eshaghi